Gesetze / EU-Beitreibungsgesetz
EUBeitrG§ 9 Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 07.06.2021 – 4 K 618/20Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2016 – 1 V 2137/16Zitiert von 1
- FG Köln, 30.09.2015 – 14 K 2097/13Zitiert von 5
- BFH, 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- FG Münster, 03.09.2020 – 11 V 1665/20 AO
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 04.12.2024 – 12 K 1943/19Zitiert von 1
- FG Münster, 21.01.2020 – 11 V 3213/19 AOZitiert von 6
- BVerfG, 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Beitreibung einer Forderung im Wege der Amtshilfe gem § 9 EUBeitrG - hier: keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insb durch Handhabung der Ablehnungsgründe gem § 14 EUBeitrGZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 EUBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/9#abs-1 (1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. Die Forderung wird wie eine inländische Forderung behandelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/9#abs-2 (2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung, dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen gelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/9#abs-3 (3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/9#abs-4 (4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 eingeht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag berechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat hiervon.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/9#abs-5 (5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten Kosten können vorher einbehalten werden.