Gesetze / EU-Beitreibungsgesetz
EUBeitrG§ 14 Ablehnungsgründe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 24.05.2018 – 12 V 827/18Zitiert von 2
- FG Köln, 30.09.2015 – 14 K 2097/13Zitiert von 5
- FG Köln, 04.12.2024 – 12 K 1943/19Zitiert von 1
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- BVerfG, 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Beitreibung einer Forderung im Wege der Amtshilfe gem § 9 EUBeitrG - hier: keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insb durch Handhabung der Ablehnungsgründe gem § 14 EUBeitrGZitiert von 11
- BFH, 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 07.06.2021 – 4 K 618/20Zitiert von 2
- FG Münster, 03.09.2020 – 11 V 1665/20 AO
- BFH, 28.11.2017 – VII R 30/15Zum Rechtsschutz im Fall eines BeitreibungsersuchensZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 EUBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/14#abs-1 (1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre oder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/14#abs-2 (2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn
Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt, in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprünglichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt, beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der gesamten Zahlungsfrist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/14#abs-3 (3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat mit.