§ 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbehörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich sind. Die Antworten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die zuständige Finanzbehörde erstellt die Antworten nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des § 117 Absatz 4 der Abgabenordnung. Verfügt die Finanzbehörde nicht über die betreffenden Informationen, so führt sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen Ermittlungen durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen um Durchführung bestimmter behördlicher Ermittlungen. Ist die Finanzbehörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie dies unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro mit. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine Informationen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermittlung von Informationen zudem ablehnen, wenn der andere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Übermittlung von Informationen nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein Ersuchen kann nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die zu übermittelnden Informationen nach deutschem Recht nicht für steuerliche Zwecke benötigt werden. Lehnt das zentrale Verbindungsbüro ein Ersuchen aus anderen Gründen ab, so sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 4 aufgehoben und geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.