§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-1 (1) Person im Sinne dieses Gesetzes ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-2 (2) Automatischer Austausch im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen; für die Zwecke des § 7 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten über Personen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen abgerufen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-3 (3) Ein grenzüberschreitender Vorbescheid im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, die
Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird. Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids daran nicht unmittelbar beteiligt sein muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-4 (4) Eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, die
Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-5 (5) Ein Unternehmen ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes, wenn es unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein und dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-6 (6) Verrechnungspreise im Sinne dieses Gesetzes sind die Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf ein verbundenes Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-7 (7) Eine grenzüberschreitende Transaktion im Sinne von Absatz 3 ist eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen, bei der
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-8 (8) Eine grenzüberschreitende Transaktion im Sinne von Absatz 4 ist eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht im Gebiet ein und desselben Staates oder ein und desselben Gebietes steuerlich ansässig sind, oder die grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-9 (9) Unternehmen im Sinne der Absätze 4 und 5 ist jede Form von Geschäftstätigkeit.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-10 (10) Länderbezogener Bericht im Sinne von § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Bericht im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-11 (11) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenordnung, des Außensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes und sonstiger Steuergesetze bezeichnet die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die auf Grund der Amtshilferichtlinie erlassenen europarechtlichen Durchführungsbestimmungen gelten in der im jeweiligen Besteuerungszeitraum aktuellen Fassung.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-12 (12) Auf elektronischem Weg im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen zur Übermittlung, Verarbeitung von Daten, einschließlich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischen Technologien oder anderen elektromagnetischen Verfahren.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/2?asof=2024-04-04#abs-13 (13) Behördliche Ermittlungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die zum Ziel haben, den für die Besteuerung relevanten Sachverhalt aufzuklären, und die ausgeübt werden
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2875)
BGBl. 2019 I S. 2875
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.