Gesetze / VO (EG) Nr. 1103/97

VO (EG) Nr. 1103/97

Art 2

Stand: 02.10.2026

30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1103-97/2#abs-1 (1) Jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt. Bei Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die Ecu, die keine solche Definition enthalten, wird eine Bezugnahme auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 vermutet; diese Vermutung kann widerlegt werden, wobei die Absichten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1103-97/2#abs-2 (2) Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird aufgehoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1103-97/2#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999 gemäß dem Beschluß nach Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags.

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