Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 06.03.1995 – VI R 81/94Zitiert von 5
- BFH, 20.04.1995 – IV R 101/94Zitiert von 5
- BFH, 21.03.1996 – XI R 6/95
- BFH, 13.11.1996 – XI R 6/95Zitiert von 1
- BFH, 14.12.1994 – XI R 39/94Zitiert von 8
- BFH, 22.11.1995 – I R 2/95Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Saarland, 30.10.2025 – 1 V 1165/25
- BVerfG, 07.07.2010 – 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06Zur Zulässigkeit der sog. unechten Rückwirkung im Steuerrecht; hier: teilweise Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende EinnahmenZitiert von 123
- BFH, 07.12.1999 – IV B 52/99Nichtzulassungsbeschwerde: Erfolglosigkeit der Beschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage zum Steuerabzugsbetrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/58#abs-1 (1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/58#abs-2 (2) 1Rücklagen nach § 3 Absatz 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. 2Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen. 3Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/58#abs-3 (3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.