Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 50b Prüfungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- FG Hessen, 07.08.2012 – 4 V 3084/11Zitiert von 2
- FG Hessen, 20.02.2014 – 4 K 1120/12
- BFH, 15.01.2015 – I R 69/12(Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung niederländischer und dänischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Folgen der Unionsrechtswidrigkeit einer nationalen Vorschrift - Behördliche Erklärung als Abrechnungsbescheid - Erfolglos durchgeführtes Vorverfahren bei unvollständiger Rechtsbehelfsentscheidung - Absehen von einer Begründung nach § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO bei gerügter Gehörsverletzung)Zitiert von 36
- FG Köln, 19.03.2008 – 14 K 5045/04
4 Entscheidungen zu § 50b EStG →
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1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.