§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/42#abs-1 (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/42#abs-2 (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Wird zitiert von 1.298 Entscheidungen zu § 42 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 27.06.2017 – 6 K 127/16Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 – 17 K 3669/98 FZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 – 17 K 9829/98 F
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 – 2 S 620/16Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 05.11.2025 – 2 K 3874/15 FZitiert von 9
- FG Hessen, 28.01.2020 – 4 K 890/17Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 14 A 2130/22Heranziehung eines Miteigentümers zur Zweitwohnungssteuer; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 16.07.2026 – 8 K 1784/23 FUmwandlungssteuerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sacheinlage im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 30/24Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.