Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BFH, 13.03.2018 – IX R 23/17Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer - Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben - Berücksichtigung von persönlichen SteuerbefreiungenZitiert von 4
- BFH, 28.11.2023 – X R 20/21Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- FG Düsseldorf, 31.05.2017 – 2 K 489/16 EZitiert von 1
- FG Münster, 17.02.2021 – 7 K 3409/20 AO
- FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 – 1 K 1147/13
- BFH, 06.12.2016 – I R 50/16Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung - HalbteilungsgrundsatzZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- FG Münster, 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
- FG Münster, 02.11.2023 – 3 K 2755/22 Erb
26 Entscheidungen zu § 35b EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden.