Gesetze / Solidaritätszuschlaggesetz
SolZG§ 3 Bemessungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.10.2021 – 2 BvL 12/11Solidaritätszuschlag auf KörperschaftssteuerguthabenZitiert von 6
- BFH, 10.08.2011 – I R 39/10(Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender Übergangsvorschriften - Vertrauensschutz - Verfassungsgerichtliche Prüfung einer Rechtslage bei Zusammenwirken mehrerer Normen)Zitiert von 13
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 – 10 K 1693/21Zitiert von 5
- BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags unzulässig - insb unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BFHZitiert von 14
- FG Köln, 09.03.2010 – 13 K 64/09Zitiert von 3
- BFH, 24.01.2024 – I R 49/21 (I R 39/10), I R 49/21, I R 39/10(Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 16.05.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 · Solidaritätszuschlag 2020/2021Zitiert von 15
- BFH, 01.10.2024 – VIII R 35/20Haftung für überhöht bescheinigte EinlagenrückgewährZitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 12.03.2024 – 12 KLs 505 Js 503/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SolZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG/3#abs-1 (1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;
2.
soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;
3.
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;
4.
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:nach der Lohnsteuer, die
a)
vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
5.
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;
6.
soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
7.
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG/3#abs-2 (2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.