Gesetze / Forstschäden-Ausgleichsgesetz
ForstSchAusglG§ 4 Pauschsatz für Betriebsausgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/4#abs-1 (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 ForstSchAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 03.02.2010 – IV R 28/07(Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung (Parallelentscheidung zu IV R 27/07, BFH/NV 2010, 1008))
- BFH, 03.02.2010 – IV R 27/07Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer EinschlagsbeschränkungZitiert von 5
- BFH, 25.08.1983 – IV R 193/80Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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