Gesetze / Forstschäden-Ausgleichsgesetz
ForstSchAusglG§ 1 Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/1#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsorten zu beschränken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden, die infolge eines oder mehrerer besonderer Schadensereignisse, insbesondere Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insektenfraß oder sonstige Schädigungen auch unbekannter Ursache (Kalamitätsnutzungen), erforderlich werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/1#abs-2 (2) Eine erhebliche und überregionale Marktstörung durch Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 ist in der Regel zu erwarten, wenn die Höhe der Kalamitätsnutzung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/1#abs-3 (3) Die Einschlagsbeschränkung kann für das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September), in dem die Kalamitätsnutzungen erforderlich werden, sowie für das darauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Forstwirtschaftsjahr ist zulässig, falls die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 weiterhin vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/1#abs-4 (4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetriebes darf durch eine Einschlagsbeschränkung nach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert des Nutzungssatzes im Sinne des § 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beschränkt wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/1#abs-5 (5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können in der Rechtsverordnung von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen werden, wenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung nur unerheblich beeinflußt. Die zuständige Landesbehörde kann auf Antrag einzelne Forstbetriebe von der Einschlagsbeschränkung befreien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte führen würde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 ForstSchAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 03.02.2010 – IV R 27/07Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer EinschlagsbeschränkungZitiert von 5
- BFH, 03.02.2010 – IV R 28/07(Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung (Parallelentscheidung zu IV R 27/07, BFH/NV 2010, 1008))
- BFH, 25.08.1983 – IV R 193/80Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 412 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
01.11.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 166 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 203 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.