Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
Stand: 10.06.2019
1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 68a EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Schleswig, 09.03.2011 – 2 K 221/08Zitiert von 3
- BFH, 16.03.2022 – I R 10/18(Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Unionsrechts- und Verfassungsrechtskonformität von § 34c Abs. 1 EStG und § 68b EStDV)Zitiert von 2
- BFH, 04.06.1991 – X R 35/88Zitiert von 5
- FG Münster, 21.11.2018 – 9 K 4187/14 KZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 68a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
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