§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 832
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Nach Gewicht
- BFH, 10.04.2013 – I R 45/11(Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist unionsrechtmäßig - Annahme eines Nahestehens von Personen - Definition der Geschäftsbeziehung - Allgemeininteresse an einer wirksamen Steueraufsicht - Verhältnis von Amtshilfe und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen - Bindung des BFH an die Auslegung ausländischen Rechts - Anforderungen an eine schlüssige Aufklärungsrüge)Zitiert von 15
- FG Hessen, 23.03.2011 – 4 K 419/10Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 24.02.2015 – 9 O 108/14Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 18.03.2004 – 14 K 5045/01 E,V,F
- BFH, 15.02.2022 – I B 55, 56/21 (AdV), I B 55/21 (AdV), I B 56/21 (AdV)(Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte)
- FG Saarland, 06.12.2006 – 1 K 248/03
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
- BFH, 15.04.2026 – X R 14/24Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren BetriebsvergleichsZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/90#abs-1 (1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/90#abs-2 (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/90#abs-3 (3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst
Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/90#abs-4 (4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Die Aufzeichnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Im Fall einer Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, eine nach Absatz 3 Satz 3 zu erstellende Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen; hiervon bleibt das Recht der Finanzbehörde unberührt, im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 entsprechend der Frist nach Satz 2 zu verlangen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/90#abs-5 (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.