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Artikel 2 · BT-Drs. 15/1518 · S. 14

Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungsver-

Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung 2000)
Zu Nummer 1 (§ 62d Abs. 2 Satz 2 – neu –)
Da der in § 10d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes enthaltene
Höchstbetrag des Verlustrücktrags in Höhe von 511 500 bei
zusammenveranlagten Ehegatten auf 1 023 000 Euro ver-
doppelt wird, ist der bisherige Absatz 2 Satz 2 entbehrlich.
Stattdessen wird geregelt, wie nach Durchführung eines
Verlustrücktrags in einen Veranlagungszeitraum, in dem die
Ehegatten zusammenveranlagt werden, verbleibende nega-
tive Einkünfte für den Verlustvortrag in zukünftige Jahre, in
denen die Ehegatten nicht mehr zusammenveranlagt wer-
den, auf sie aufzuteilen sind.
Beispiel:
M und F werden im Verlustentstehungsjahr getrennt veran-
lagt. Bei jedem Ehegatten sind Verluste in Höhe von 1 Mio.
Euro entstanden. Sie werden zurückgetragen. Im Rücktrags-
jahr werden die Ehegatten zusammenveranlagt. Die Ver-
luste können bis zum Höchstbetrag in Höhe von 1 023 000
Euro abgezogen werden. Es verbleiben Verluste in Höhe
von insgesamt 977 000 Euro für einen Vortrag. Im Vortrags-
jahr werden die Ehegatten einzeln veranlagt. Die nach
Durchführung des Verlustrücktrags verbleibenden Verluste
sind auf die Ehegatten in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem
die Verluste der einzelnen Ehegatten im Entstehungsjahr zu-
einander stehen, also je zur Hälfte. M und F sind jeweils
Verluste in Höhe von 488 500 Euro zuzuordnen.
Zu Nummer 2 (§ 84)
Zu Buchstabe a (Absatz 3d – neu –)
Die Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung der Neufas-
sung des § 62d Abs. 2 Satz 2.
Zu Buchstabe b (Absätze 3e bis 3g – neu –)
Redaktionelle Folgeänderung wegen Einfügung des Absat-
zes 3d.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1518, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.016–38.654 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert ded69a6708955169….

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