Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 54 Übersendung von Urkunden durch die Notare
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 22.12.2022 – 7 K 105/18Zitiert von 4
- BFH, 10.07.2024 – IV R 8/22(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG)Zitiert von 7
- BVerfG, 29.02.2012 – 2 BvR 2100/11Nichtannahmebeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer ursprünglich offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde - Durchsuchung einer Notarkanzlei im Rahmen eines gegen Dritte geführten Steuerstrafverfahrens - Unverhältnismäßigkeit bei milderen ErmittlungsalternativenZitiert von 4
- FG Düsseldorf, 28.08.2008 – 12 K 1083/04 EZitiert von 1
- FG Köln, 15.08.2007 – 4 K 1873/04Zitiert von 1
- BVerfG, 29.02.2012 – 2 BvR 1954/11Nichtannahmebeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer ursprünglich offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde - Durchsuchung einer Notarkanzlei im Rahmen eines gegen Dritte geführten Steuerstrafverfahrens - Unverhältnismäßigkeit bei milderen ErmittlungsalternativenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- BFH, 22.10.2025 – II R 24/22Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
22 Entscheidungen zu § 54 EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/54#abs-1 (1) 1Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. 2Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/54#abs-2 (2) 1Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen. 2Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt geführt wird. 3Die Absendung der Urkunde ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde beziehungsweise auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/54#abs-3 (3) Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/54#abs-4 (4) Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.