Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-1 (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-2 (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-3 (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-4 (4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-5 (5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 51 EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.02.2019 – VI R 47/16Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem BetriebsausgabenabzugZitiert von 1
- FG Münster, 13.05.2026 – 6 K 2525/25 F
- BFH, 25.08.1983 – IV R 193/80Zitiert von 2
- BVerfG, 19.04.1978 – 2 BvL 2/75Herabsetzung auf einen Pauschbetrag oder Erlaß der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer (§ 34 c Abs. 3 EStG)Zitiert von 35
- FG Münster, 18.06.2009 – 10 K 1622/05 EZitiert von 1
- BFH, 16.02.1995 – IV R 62/94Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 15.01.2014 – 13 K 3735/10Zitiert von 1
- BFH, 24.02.1994 – IV R 4/93
- BFH, 07.05.1987 – IV R 150/84Zitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.