Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
Stand: 18.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61#abs-1 (1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61#abs-3 (3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der Schienenwege verlangen, dass ihr die Informationen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 61 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 02.08.2018 – 18 L 1495/18Vorläufige Befreiung von Pflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz; Anforderungen an den Anordnungsgrund Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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