Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz

ERegG

§ 45 Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege darf für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 40 § 42