Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 20 Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 17.12.2020 – 13 B 1709/20Zitiert von 1
- VG Köln, 01.04.2025 – 18 L 612/25
- VG Köln, 29.01.2025 – 18 L 1440/24
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 7
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 13
- VG Köln, 02.08.2018 – 18 L 1495/18Vorläufige Befreiung von Pflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz; Anforderungen an den Anordnungsgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/20#abs-1 (1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit jedem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinbarungen über
1.
die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,
2.
das zu entrichtende Entgelt und
3.
die sonstigen Nutzungsbedingungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/20#abs-2 (2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/20#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber einer Serviceeinrichtung.