Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 21 Vereinbarungen zur Betriebssicherheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
- VG Köln, 29.01.2025 – 18 L 1440/24
- VG Köln, 02.08.2018 – 18 L 1495/18Vorläufige Befreiung von Pflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz; Anforderungen an den Anordnungsgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.01.2018 – 6 B 21/17Trimodales Container-Umschlagsterminal als der Eisenbahninfrastruktur zuzurechnende ServiceeinrichtungZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/21#abs-1 (1) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen müssen einen Abschnitt mit Bestimmungen enthalten, die der Betriebssicherheit dienen. Ist der Zugangsberechtigte keine Eisenbahn, müssen die Bestimmungen über die Betriebssicherheit auch zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzenden Eisenbahn gesondert vereinbart werden. Rechte an Zugtrassen oder an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen dürfen nicht ausgeübt werden, solange eine solche Vereinbarung nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/21#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen aufzunehmenden Bestimmungen über die Betriebssicherheit müssen den Anforderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterliegen insoweit der Aufsicht der Eisenbahnaufsichtsbehörden.