Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
ERVDPMAV§ 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BPatG, 12.11.2020 – 29 W (pat) 31/20Zitiert von 3
- BPatG, 21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20Markenbeschwerdeverfahren – "NEOVI/Nivea" – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde - keine formwirksame Beschwerdeeinlegung – über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelter Beschwerdeschriftsatz - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
- BPatG, 17.10.2019 – 30 W (pat) 4/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - mittels E-Mail eingereichter Beschwerdeschriftsatz – fehlende eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur – formunwirksame Erhebung der BeschwerdeZitiert von 4
- BPatG, 25.02.2026 – 29 W (pat) 1/26
- BPatG, 19.06.2019 – 19 W (pat) 10/18
- BPatG, 12.01.2017 – 10 W (pat) 175/14
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.06.2014 – 35 W (pat) 25/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Überraschungsei" – Einreichung der Anmeldung in Papierform – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung der Anmeldung unter Verwendung der Software des DPMA – Software des DPMA unterstützt nur ein bestimmtes Betriebssystem – keine Erstattung des Differenzbetrages – Gebührenzahlung erfolgt mit Rechtsgrund – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung steht im Einklang mit den Grundsätzen des Gebührenrechts – kein offenkundiger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – keine unrichtige Sachbehandlung durch das DPMA - keine Verpflichtung alle auf dem Markt befindlichen Betriebssysteme zu unterstützen - Zulassung der Rechtsbeschwerde – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
7 Entscheidungen zu § 3 ERVDPMAV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ERVDPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/3#abs-1 (1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/3#abs-2 (2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.