Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

ERVDPMAV

§ 4 Einreichung auf einem Datenträger

Stand: 14.03.2026

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/4#abs-1 (1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/4#abs-2 (2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/4#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.

§ 3 § 5