Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

EMVG

§ 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

§ 5 § 7