Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 05.07.2013 – 38 O 70/13 U.
- VG Karlsruhe, 14.03.2005 – 11 K 233/05Zitiert von 3
- OLG Köln, 28.07.2017 – 6 U 193/16Zitiert von 11
- OLG Köln, 16.08.2013 – 6 U 18/13Zitiert von 3
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8195/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 6 EMVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EMVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.