Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit
Stand: 10.06.2019
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 4 EMVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 05.07.2013 – 38 O 70/13 U.
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 – 7 K 3467/13Zitiert von 1
- VG Köln, 17.09.2007 – 11 K 4108/06
- OLG Köln, 16.08.2013 – 6 U 18/13Zitiert von 4
- OLG Köln, 28.07.2017 – 6 U 193/16Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.01.2026 – 9 VR 1.26Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2015 – 13 A 2134/14
- BVerwG, 10.10.2012 – 6 C 3/12Voraussetzungen der Klagebefugnis Drittbetroffener gegen Frequenznutzungsbestimmungen im Vergabeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EMVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.