Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 14 Einführer oder Händler als Hersteller
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 – 7 K 3467/13
- VG Köln, 17.07.2013 – 21 K 2589/12
- BVerwG, 15.05.2015 – 6 B 53/14Amateurfunk - Störung durch PowerlinenetzZitiert von 2
- OVG NRW, 01.07.2013 – 13 B 249/13
- VG Köln, 27.06.2013 – 1 K 2434/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2015 – 13 A 2134/14
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8195/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 EMVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.