Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 52 Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung
Stand: 30.07.2025
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.08.2001 – 9 A 201/99Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2002 – 6 A 11416/02Zitiert von 3
- BVerwG, 24.06.2020 – 6 C 3/19Durchführung eines Vergabeverfahrens in der Form eines Versteigerungsverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 21
- OVG NRW, 22.05.2003 – 20 A 2732/01Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 – 6 A 10310/13Zitiert von 3
- VG Köln, 05.03.2010 – 21 L 1851/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24Zitiert von 2
- LG Offenburg, 26.06.2024 – 5 O 7/23 KfH
- VG Köln, 17.11.2023 – 1 K 3664/21Zitiert von 1
56 Entscheidungen zu § 52 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/52#abs-1 (1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, die die Erbringung der Dienste von ihren Geschäftsbedingungen abhängig machen, sind verpflichtet, aktuelle Informationen zu veröffentlichen über
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/52#abs-2 (2) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, Folgendes zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/52#abs-3 (3) Die Informationen sind klar, verständlich und leicht zugänglich in maschinenlesbarer Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen barrierefreien Format bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Anbieter diese Informationen veröffentlichen und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/52#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von Informationen und zusätzlichen Dienstmerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/52#abs-5 (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 können hinsichtlich Ort und Form der gemäß den Absätzen 2 und 3 zu veröffentlichenden Informationen konkretisierende Anforderungen festgelegt werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 können Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet werden, Einrichtungen anzubieten, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, von Internetzugangsdiensten oder von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Falle des Artikels 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu kontrollieren. Die Einrichtung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/52#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ermächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundestag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/52#abs-7 (7) Die Bundesnetzagentur kann selbst oder über Dritte jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur kann zur Förderung der Transparenz sowie zur Bereitstellung von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle nach Absatz 4 interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die Nutzung der von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und von Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlichten Informationen für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos.