Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/15#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/15#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 EMVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 06.11.2008 – 13 B 1461/08Zitiert von 11
- BVerwG, 15.05.2015 – 6 B 53.14Zitiert von 3
- BVerwG, 15.05.2015 – 6 B 53/14Amateurfunk - Störung durch Powerlinenetz
- VG Köln, 17.07.2013 – 21 K 2589/12
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8195/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.