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# § 15 EMVG 2016 — Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

- 1. von denen sie ein Gerät bezogen haben und

- 2. an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.

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Zitiervorschlag: § 15 EMVG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/15

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