Gesetze / EMRK

MRK

Art 39 Gütliche Einigung

Stand: 27.07.2026

30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-1 (1) Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-2 (2) Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-3 (3) Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-4 (4) Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.

Art 38 Art 40