Art 39 Gütliche Einigung
Stand: 27.07.2026
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Nach Gewicht
- BVerfG, 13.02.2019 – 2 BvR 2136/17Nichtannahmebeschluss: Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gem § 359 Nr 6 StPO setzt Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR voraus - gütliche Einigung im Individualbeschwerdeverfahren gem Art 39 EMRK (juris: MRK) stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem § 359 Nr 6 StPO dar - keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GGZitiert von 2
- EGMR, 02.04.2013 – 3098/08
- EGMR, 19.03.2013 – 27081/09
- EGMR, 14.06.2007 – 55809/00
- EGMR, 14.12.2006 – 8722/02
- LG Aachen, 15.08.2017 – 65 Qs 51/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 39 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-1 (1) Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-2 (2) Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-3 (3) Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/39#abs-4 (4) Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.