Art 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Stand: 27.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/40#abs-1 (1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/40#abs-2 (2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 40 MRK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2018 – OVG 6 S 28.18Zitiert von 3
- EuGH, 21.12.2016 – C-213/15
- EuG, 12.09.2007 – T-36/04Zitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.