Art 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Stand: 27.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/40#abs-1 (1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/40#abs-2 (2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.