Art 24 Kanzlei und Berichterstatter
Stand: 27.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/24#abs-1 (1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/24#abs-2 (2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.