Gesetze / EMRK

MRK

Art 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Stand: 27.07.2026

5 Entscheidungen

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

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