Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3518)
BGBl. 2017 I S. 3518
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