Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2025
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.
Änderungsverlauf
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16.10.2024 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2024 I Nr. 315
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3518)
BGBl. 2017 I S. 3518
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