Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 3 Höchstmengen
Stand: 01.01.2025
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 ElmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 08.02.2007 – 15 K 5377/05Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Köln, 13.09.2007 – 15 K 2559/06
- VG Köln, 07.02.2007 – 15 L 1692/06Zitiert von 2
- VG Minden, 13.04.2010 – 10 K 3213/08Zitiert von 2
- VG Hannover, 05.11.2009 – 2 A 3613/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.10.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2024 I Nr. 315
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3518)
BGBl. 2017 I S. 3518
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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