Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung

ElmV

§ 3 Höchstmengen

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 2 § 4