Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 3 Höchstmengen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 08.02.2007 – 15 K 5377/05Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Köln, 13.09.2007 – 15 K 2559/06
- VG Köln, 07.02.2007 – 15 L 1692/06Zitiert von 2
- VG Minden, 13.04.2010 – 10 K 3213/08Zitiert von 2
- VG Hannover, 05.11.2009 – 2 A 3613/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.