Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 5 Kennzeichnung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/5#abs-1 (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/5#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/5#abs-3 (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.