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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3518

BGBl. 2017 I S. 3518 · 5.671 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3518
                                                  Erste Verordnung
                                  zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung1
                                                        Vom 27. September 2017

  Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Ab-
satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie:

                               Artikel 1

                       Änderung der
              Technische Hilfsstoff-Verordnung

   Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. Novem-

ber 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4

der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift dieser Verordnung wird wie folgt
       gefasst:
                          „Verordnung
                      über die Verwendung

                  von Extraktionslösungsmitteln
             bei der Herstellung von Lebensmitteln
         (Extraktionslösungsmittelverordnung – ElmV)“.

    2. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 werden die Wörter „Zusatzstoffen,
         naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen“
         durch die Wörter „Lebensmittelzusatzstoffen,
         Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmit-
         teln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zu-
         gesetzt werden“ ersetzt.
      b) Absatz 3 wird aufgehoben.

1
    Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der
    Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016
    zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
    gliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung
    von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl.
    L 284 vom 20.10.2016, S. 19).

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
     Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-
     zusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)
     in der jeweils geltenden Fassung, die als Extrak-
     tionslösungsmittel verwendet werden, werden
     den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.“

  b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
     Wörter „Trinkwasser, dem Zusatzstoffe“ durch

     die Wörter „Wasser, dem Lebensmittelzusatz-

     stoffe“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Trinkwasser“ durch
     das Wort „Wasser“ ersetzt.

4. § 2a wird aufgehoben.
5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
  b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch
     die Angabe „§ 3“ ersetzt und es werden die Wör-
     ter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der An-
     lage 5“ gestrichen.
  c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
     die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6
     Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.

8. § 8 wird aufgehoben.

9. § 9 wird § 7.
BGBl. 2017, Seite 3519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3519

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7.      Dimethylether                      Herstellung von entfetteten   0,009 mg/kg in entfetteten
                                                   Proteinerzeugnissen, ein-     tierischen Proteinerzeug-
                                                   schließlich Gelatine3         nissen, einschließlich Gelatine
                                                   Herstellung von Kollagen4 und 3 mg/kg in Kollagen und
                                                   Kollagenderivaten, ausgenom- Kollagenderivaten, ausgenom-
                                                   men Gelatine                  men Gelatine“.

   b) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt:
      „ 3 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung
          (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
          Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
      4   Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung
          (EG) Nr. 853/2004.“
11. Anlage 5 wird aufgehoben.

                                                   Artikel 2
                                         Bekanntmachungserlaubnis
                   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
                 der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
                 nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                   Artikel 3
                                                 Inkrafttreten
                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                   Der Bundesrat hat zugestimmt.


                   Bonn, den 27. September 2017

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                          Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 28dcd3a5698881f1….