Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 3 Höchstmengen
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3518)
BGBl. 2017 I S. 3518
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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