Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 2 Zugelassene Stoffe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/2#abs-1 (1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/2#abs-2 (2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/2#abs-3 (3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
Änderungsverlauf
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3518)
BGBl. 2017 I S. 3518
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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