Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist, und Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle).
Änderungsverlauf
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2019 I S. 2010
-
26.09.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2012 (BGBl. I 2093)
BGBl. 2012 I S. 2093
-
07.07.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2006 (BGBl. I 1450)
BGBl. 2006 I S. 1450
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.