§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9c?asof=2024-07-24#abs-1 (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 bis 6 und nach § 9b Absatz 2 und 3 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9c?asof=2024-07-24#abs-2 (2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in ausschließlich eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9c?asof=2024-07-24#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 9c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 9c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.