§ 9a Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9a#abs-1 (1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1a Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird durch die dafür zuständige öffentliche Stelle zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9a#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9a#abs-3 (3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt zur Unterstützung der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen Basisfunktionen bereit, um folgende Zwecke zu erfüllen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9a EGovG →
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- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 – 2 S 1/22Zitiert von 5
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