§ 9b Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9b#abs-1 (1) Die für die Zwecke nach § 9a Absatz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), soweit diese für eine Verwaltungsleistung, die über das Verwaltungsportal des Bundes elektronisch abgewickelt wird, erforderlich sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9b#abs-2 (2) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Formular einer Behörde erhoben werden, dürfen auf Veranlassung des Nutzers darüber hinaus gespeichert werden (zwischengespeicherte Verfahrensdaten), um dem Nutzer zu ermöglichen, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen und auch nach Übermittlung an die zuständige Behörde einzusehen, zu ergänzen oder die zwischengespeicherten Verfahrensdaten erneut zu verwenden. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9b#abs-3 (3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die jeweils zuständige Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten zugreifen kann. Vor der Übermittlung des Online-Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung durch den Nutzer zu löschen. Nach der Übermittlung des Online-Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind zu löschen, wenn diese für die Zwecke nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind oder der Nutzer diese erkennbar nicht mehr weiterverwenden möchte. Der Nutzer ist vorab über eine automatische Löschung der Verfahrensdaten zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9b#abs-4 (4) Der Zugriff auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten wird für die Nutzer im Verwaltungsportal des Bundes portalübergreifend ermöglicht. Die für den Zweck der Ermöglichung des portalübergreifenden Zugriffs erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden.