Gesetze / E-Government-Gesetz

EGovG

§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9c?asof=2020-12-11#abs-1 (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1 und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9c?asof=2020-12-11#abs-2 (2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9c?asof=2020-12-11#abs-3 (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Absatz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.

§ 8 § 9a