§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9a?asof=2020-12-11#abs-1 (1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzerkonto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9a?asof=2020-12-11#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal und das Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen Stellen zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/9a?asof=2020-12-11#abs-3 (3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt Basisdienste bereit, um
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 9a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.