Gesetze / Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
StPOEG§ 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.10.2018 – 5 StR 185/18Wertersatzverfall bei Betrugstaten: Anwendbarkeit des neuen Abschöpfungsrechts; "Durchgriff" der Einziehung auf das Organ einer juristischen Person im Fall der DrittbereicherungZitiert von 21
- LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 – 11 Ns 507 Js 1367/12
- BGH, 10.07.2018 – 1 StR 628/17 · Revision eines VerfallsbeteiligtenZitiert von 4
- BGH, 29.11.2017 – 2 StR 271/17Verfallsanordnung nach altem Recht: Fall der Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten und nicht beim TäterZitiert von 12
- OLG Stuttgart, 20.12.2022 – 4 Ws 514/22Zitiert von 4
- OLG Hamm, 18.08.2022 – 5 Ws 211/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2024 – StB 29/24, StB 30/24Hinreichender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung PKK im Ausland; Einziehung von Geldern als Tatmittel bei Organisationsdelikten
- BGH, 14.06.2023 – 1 StR 327/22Verurteilung wegen Bankrotts; Einziehung von TaterträgenZitiert von 6
- LG Bayreuth, 10.11.2022 – 1 KLs 118 Js 11010/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.