Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 28 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2021 – XII ZB 190/18Versorgungsausgleich bei ausländischen Anrechten: Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut; Anwendbarkeit der Ausgleichssperre bei nicht ehezeitlich erworbenen ausländischen Anrechten; Kürzung des Versorgungsausgleichs bei grober UnbilligkeitZitiert von 4
- BGH, 01.12.2021 – XII ZB 304/20Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung nach der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse; Durchführung der internen Teilung bei vom Versorgungsträger mitgeteilter unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeter Startgutschrift für rentenferne VersicherteZitiert von 3
- BGH, 18.03.2020 – XII ZB 380/19Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines BrautgabeversprechensZitiert von 4
- BGH, 16.10.2013 – XII ZB 176/12Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen Ehegatten in Ansehung der kollisionsrechtlichen Härteklausel; Ausschlussgrund eines groben persönlichen Fehlverhaltens eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen LebensgemeinschaftZitiert von 9
- KG, 04.09.2023 – 16 UF 21/23Zitiert von 1
- KG, 30.08.2023 – 16 UF 43/23
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 14.12.2022 – 15 UF 137/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 08.06.2020 – 6 UF 229/15Zitiert von 1
- OLG Bremen, 20.05.2015 – 4 UF 26/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 28 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-28#abs-1 (1) Artikel 17 Absatz 1 in der am 29. Januar 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-28#abs-2 (2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 in der am 28. Januar 2013 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist.