Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 60 Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge
Stand: 01.07.2022
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Die in § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli 2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 229 § 60 BGBEG →
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Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 388/23(Online-Partnervermittlung: Bestehen eines Kündigungsrechts und Wirksamkeit einer Vertragsverlängerungsklausel - Online-Partnervermittlungsportal, Kündigungsrecht, Vertragsverlängerungsklausel)Zitiert von 3
- OLG München, 16.09.2024 – 17 U 5846/22
- AG Köln, 06.09.2024 – 169 C 329/24
- AG Zeitz, 15.02.2024 – 4 C 171/23Zitiert von 1
- OLG München, 11.09.2023 – 17 U 355/23 e
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2023 – 2 U 88/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 60 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.