Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 59 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Stand: 01.07.2023
Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. In § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der Satzung die Stiftungsverfassung.